Um Gefährdungen und optische Einengungen zu vermeiden, sollte für Leiteinrichtungen, Signale oder Abschrankungen eine zusätzliche lichte Breite von 0.20 m im Lichtraumprofil der Strasse vorgesehen werden. Sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist, sollte aus psychologischen und gestalterischen Gründen möglichst eine über die minimalen Abstände hinausgehende Seitenfreiheit gewährt werden (vgl. Ziff. 9 VSS-Norm 40 201).