a) Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 Abs. 1 BauG und Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV42). Diesbezüglich können die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassenund Verkehrsfachleute VSS als Entscheidhilfe beigezogen werden.43