In dem Sinne ist der langfristige Bestand der Sperrung ebenfalls keine Bewilligungsvoraussetzung im Sinne von Art. 2 BauG. Ebenso wenig zu prüfen ist die Haftung für allfällige Schäden an den Kunststoffpfosten infolge Überfahrt durch die landwirtschaftlichen Fahrzeuge. Ohnehin steht es den Beschwerdeführenden frei, allfällige Umwege in Kauf zu nehmen und so auf eine Überfahrung der Kunststoffpfosten zu verzichten. 5. Sicherheit