2 BauG zu prüfende Bewilligungsvoraussetzung. Ohnehin scheint für die Gesamtmelioration erst ein Vorprojekt zu bestehen.41 Ob und wann die konkrete Umsetzung erfolgt, ist noch ungewiss. Die Gemeinde geht in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 von einer Projektumsetzung in ca. 10 Jahren aus. Ausserdem ist, soweit die M.________strasse dereinst zu einem Hauptfeldweg werden sollte, eine Aufhebung der heutigen Sperrung nicht ausgeschlossen. In dem Sinne ist der langfristige Bestand der Sperrung ebenfalls keine Bewilligungsvoraussetzung im Sinne von Art. 2