zes35 (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. f SG sowie Art. 1 Bst. a Veloweggesetz). Art. 6 Veloweggesetz legt die Planungsgrundsätze fest. Es ist insbesondere dafür zu sorgen, dass die Velowege sicher sind und der Veloverkehr, wo möglich und angebracht, getrennt vom motorisierten Verkehr und vom Fussverkehr geführt wird (Art. 6 Bst. c Veloweggesetz). Auch im Hinblick auf Anlage und Erhaltung ist dafür zu sorgen, dass die Velowege frei und sicher mit dem Velo befahren werden können (Art. 8 Bst. b Veloweggesetz). f) Die Gemeinde hat ihr Bauvorhaben im Ausnahmegesuch vom 1. April 2021 wie folgt begründet: