e) Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Art. 36 und 62 BauG entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Zu den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften zählen insbesondere diejenigen der Strassengesetzgebung.34 Bei Strassenbauvorhaben sind die Wirkungsziele von Art. 3 SG zu berücksichtigen.