Art. 1 Abs. 1 Bst. b SV, die der kantonalen Strassengesetzgebung unterstehen.33 Bei der M.________strasse handelt es sich um eine Gemeindestrasse. Die Kunststoffpfosten stellen – anders als die Beschwerdeführenden behaupten – ein kleines Strassenbauvorhaben im Sinne von Art. 23 SV dar. Soweit sie nicht unter Art. 23 Abs. 1 Bst. e SV (Ergänzung der Strasse mit Anlagen des Lärmschutzes, der Beleuchtung, der Entwässerung und dergleichen) fallen sollten, handelt es sich zumindest um ein Vorhaben von vergleichbarer Bedeutung (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. l SV). Über ihre Zulässigkeit ist somit im Baubewilligungsverfahren zu befinden (Art. 43 Abs. 2 SG).