d) Bestandteile der öffentlichen Strassen sind alle Bauten und Anlagen, die insbesondere aus technischen, betrieblichen, gestalterischen, umweltrechtlichen oder aus Gründen der Verkehrssicherheit oder der öffentlichen Sicherheit innerhalb und ausserhalb der Strasse nötig sind (Art. 5 Abs. 1 SG). Die Gemeinde beabsichtigt die Errichtung der geplanten Kunststoffpfosten aus betrieblichen Gründen (Durchsetzung des geltenden Verkehrsregimes) sowie aus Gründen der Verkehrssicherheit (Langsamverkehr). Die geplanten Kunststoffpfosten sind demzufolge Strassenbestandteile im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst.