Ohnehin kann den Beschwerdeführenden soweit sie sich auf Art. 44 SV berufen und monieren, für das Bauvorhaben fehle eine gesetzliche Grundlage, nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 41 Abs. 1 SG planen, bauen, betreiben und unterhalten die Gemeinden die Gemeindestrassen. Zudem sind die Gemeinden auch zuständig für Planung, Betrieb und Unterhalt der wichtigen Velowegen auf Gemeinde- und Privatstrassen (vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. c SG) sowie für die übrigen kommunalen Velowege (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. a und c SG).