Somit kommt es aufgrund der Projektänderung nicht zu einer weiteren Einschränkung des Gemeingebrauchs bzw. zu einer Teilentwidmung der M.________strasse. Vielmehr dient die bauliche Massnahme auf der M.________strasse der Durchsetzung der bereits geltenden und signalisierten Verkehrsbeschränkung, das heisst dem Fahrverbot mit Gestattung des Zubringerdienstes und des landwirtschaftlichen Verkehrs. Damit ist zugleich gesagt, dass hier nicht eine Verkehrsmassnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG32 bzw. Art. 44 SV zur Diskussion steht. Ohnehin kann den Beschwerdeführenden soweit sie sich auf Art.