wie vor durchfahren (siehe hierzu sogleich die nachfolgende E. 5). Ferner wird auch die Erschliessung der Wohnzonen W2 nicht beeinträchtigt. Der Motorfahrzeugverkehr bzw. Zubringerverkehr in Zusammenhang mit der Erschliessung der Wohnzonen W2 ist wie vorangehend aufgezeigt nur auf Teilstücken westlich und östlich auf der M.________strasse zugelassen. Eine Durchfahrt der M.________strasse ist für die Erschliessung der Wohnzonen W2 gemäss kommunalem Richtplan Verkehr und der geltenden Signalisation nicht vorgesehen. Somit kommt es aufgrund der Projektänderung nicht zu einer weiteren Einschränkung des Gemeingebrauchs bzw. zu einer Teilentwidmung der M.________strasse.