Die Bewirtschaftung für die Landwirte mit Parzellen vor und nach den Kunststoffpfosten bleibt unverändert möglich und wird nicht durch Alternativrouten erschwert, wie dies allenfalls beim ursprünglichen Projekt der Fall gewesen wäre. Damit müssen die von den Beschwerdeführenden gerügten Aspekte hinsichtlich der Alternativrouten (Dauer, Gefährlichkeit der Ausfahrt von der R.________strasse auf die K.________strasse etc.) nicht weiter geprüft werden. Im Übrigen dürfte auch der Kehrichtwagen die Pfosten ohne Weiteres überfahren können.31 Ebenso kann der Langsamverkehr die M.________strasse nach