b) Das ursprünglich geplante, weder öffenbare noch überfahrbare Hindernis mit Metallschranke und Metallpfosten hätte zu einer vollumfänglichen Sperrung der Durchfahrt der M.________strasse geführt.30 Mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren eingereichte Projektänderung, kann offen bleiben, ob eine Einschränkung des Gemeingebrauchs vorgelegen hätte und wenn ja ob hierfür ein überwiegendes öffentliches Interessen bestanden hätte und diese verhältnismässig gewesen wäre.