Der Gemeingebrauch der M.________strasse ist aufgrund des Fahrverbots bereits im heutigen Zeitpunkt eingeschränkt. Soweit die Beschwerdeführenden diesbezüglich vorbringen, die Gemeinde müsse ihre Plangrundlagen ändern und die Sperrung im Strassen- und Zonenplan vorsehen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der von ihnen erwähnte Art. 16 SV bezieht sich im Übrigen auf Kantons- und nicht auf Gemeindestrassen. Ferner erübrigt sich ihr Beweisantrag auf Edition des Strassenplans der Gemeinde Orpund. Der kommunale Richtplan Verkehr liegt der BVD vor und wird von Amtes wegen berücksichtigt (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG).