Von Osten her erschliesst die M.________strasse ab der Einmündung R.________strasse die Wohnbauten am P.________weg. Zwischen der Einmündung R.________strasse und W.________weg werden weitere Wohnbauten über die M.________strasse erschlossen. Die M.________strasse (Strassenparzellen Nrn. N.________ und B.________) ist im Eigentum der Gemeinde und steht als öffentliche Strasse bzw. Gemeindestrasse grundsätzlich dem Gemeingebrauch offen (vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 8 und Art. 65 Abs. 1 SG). Im kantonalen Sachplan