Soweit die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend machen, erweist sich dies als unbegründet. Das Regierungsstatthalteramt hat sich in den E. 12.1, 12.2 und 12.3 des angefochtenen Entscheids mit ihren Rügen hinsichtlich der Sperrung der Strasse für den landwirtschaftlichen Verkehr, der Gefährlichkeit der Einmündung R.________strasse/K.________strasse, der Problematik Durchfahrtsstrasse (inkl. der Verkehrsmessung), der Güterzusammenlegung sowie der Verhältnismässigkeit der Sperrung kurz auseinandergesetzt und dargelegt, von welchen wesentlichen Überlegungen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt.