Die Strassensignalisation ist vielmehr im Rahmen der in der SSV22 geregelten Verfahren zu prüfen. Bei der hier geplanten Signalisation «Sackgasse» handelt es sich um ein sogenanntes Hinweissignal (vgl. Art. 44 ff. und Art. 46 SSV sowie Anhang 2 Ziff. 4 Bst. a Nr. 4.09.1 SSV). Die Anbringung von Hinweissignalen im Sinne von Art. 44 ff. SSV muss weder verfügt noch veröffentlicht werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 SSV).23 Eine Überprüfung von Hinweissignalen erfolgt lediglich dann, soweit gegen deren Anbringung Einsprache erhoben wird (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst.