d) Streitgegenstand des Baubewilligungs- bzw. Beschwerdeverfahrens ist die physische Sperrung der M.________strasse mittels eines Hindernisses. Die damit einhergehende Strassensignalisation «Sackgasse» (inkl. Angaben zur Distanz und Passierbarkeit für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Fahrräder) bei den Verzweigungen M.________strasse/R.________strasse und M.________strasse/S.________weg (vgl. den Situationsplan im Massstab 1:1500 vom 5. Dezember 2024) ist demgegenüber nicht Streitgegenstand. Die Strassensignalisation ist vielmehr im Rahmen der in der SSV22 geregelten Verfahren zu prüfen.