Der 1.46 m nach Westen verschobene Standort der Strassensperre sprengt den zulässigen Rahmen einer Projektänderung nicht, da die Strassensperre auf den motorisierten Verkehr (mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Verkehrs) den gleichen Effekt hat wie das ursprüngliche Projekt. Von Westen her soll die M.________strasse nach wie vor nur bis auf Höhe der Parzelle Nr. D.________ und von Osten her bis zur Einmündung in den P.________weg bzw. auf Höhe der Parzelle Nr. E.________ befahrbar sein. Insgesamt bewegen sich die Änderungen bei der Strassensperre im Rahmen einer zulässigen Projektänderung.