ist und als Projektänderung behandelt werden kann. So haben sich zwar die Form, Materialisierung, Durchfahrtsbreite und der Standort der Strassensperre geändert. Sowohl die ursprünglich geplanten Metallpfosten und Metallschranke als auch die neu vorgesehenen Kunststoffpfosten haben aber den Zweck, die M.________strasse für den motorisierten Durchgangsverkehr zu sperren. Der 1.46 m nach Westen verschobene Standort der Strassensperre sprengt den zulässigen Rahmen einer Projektänderung nicht, da die Strassensperre auf den motorisierten Verkehr (mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Verkehrs) den gleichen Effekt hat wie das ursprüngliche Projekt.