Grundbuchauszüge oder Pachtverträge sind nicht aktenkundig. Auf Nachfrage anlässlich des Augenscheins erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden lediglich, der Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdeführerin 5 seien als Grundeigentümer klar betroffen.16 Es erscheint fraglich, ob auch der Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdeführerin 5 beschwerdebefugt sind. Dies kann aber offen bleiben, da auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführenden 1, 2, 4 und 6 ohnehin einzutreten ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Legitimation in einem allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nachgewiesen werden müsste.