Die Parteien erhielten anschliessend Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdeführenden reichten am 14. Februar 2025 Schlussbemerkungen sowie ihre Kostennote ein. Von der Gemeinde, dem Regierungsstatthalteramt und dem AGR gingen keine Schlussbemerkungen ein. 4. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 8 Vgl. zum Ganzen das Augenscheinprotokoll der BVD vom 19. August 2024