Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) erteilte mit Verfügung vom 11. Juni 2021 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG4 für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Am 20. Oktober 2021 fand eine Einigungsverhandlung mit der Gemeinde und den Beschwerdeführenden statt. Als weiteres Vorgehen hielt das Regierungsstatthalteramt fest, dass die Gemeinde verschiedene Massnahmen prüfe (Verkehrszählung nach Abschluss der Bauarbeiten auf der Kantonsstrasse, Allgemeines Fahrverbot [landwirtschaftliche Fahrzeuge gestattet], Temporeduktion etc.) und das Baubewilligungsverfahren vorerst sistiert werde, bis die Massnahmen der Gemeinde bekannt seien.5