Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/135 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 28. März 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ und weitere 5 Beschwerdeführende Beschwerdeführer 1 alle vertreten durch Herrn Fürsprecher I.________ und Einwohnergemeinde Orpund, Baukommission, Gottstattstrasse 12, Postfach 171, 2552 Orpund Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 21. Juli 2023 (eBau Nummer A.________; Sperrung Durchfahrt M.________strasse) und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 11. Juni 2021 (G-Nr. 2021.DIJ.3500) 1/17 BVD 110/2023/135 I. Sachverhalt 1. Die Gemeinde Orpund leitete dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne am 8. April 2021 ihr Baugesuch vom 1. April 2021 für die Sperrung der Durchfahrt des Motorfahrzeugverkehrs auf der M.________strasse inklusive Signalisation auf ihrer Strassenparzelle Orpund Grundbuchblatt Nr. N.________ weiter.1 Die M.________strasse (Strassenparzellen Nrn. N.________ und B.________) liegt in der Landwirtschaftszone und teilweise in der Wohnzone W2. Die Sperrung soll vollständig in der Landwirtschaftszone zu liegen kommen. Sie war ursprünglich 12 m westlich der Einmündung des P.________wegs auf die M.________strasse geplant.2 Ursprünglich vorge- sehen waren eine fest installierte Metallschranke in der Strassenmitte sowie zwei Metallpfosten in einem Abstand von 1.30 m links und rechts davon.3 Gegen das Bauvorhaben erhoben unter an- deren die Beschwerdeführenden Einsprache. Sie machten insbesondere geltend, sie seien Ei- gentümer bzw. Pächter der vielen an die M.________strasse angrenzenden landwirtschaftlichen Parzellen und durch die Sperrung werde ihnen die Bewirtschaftung erschwert. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) erteilte mit Verfügung vom 11. Juni 2021 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG4 für das Bauen ausserhalb der Bau- zone. Am 20. Oktober 2021 fand eine Einigungsverhandlung mit der Gemeinde und den Be- schwerdeführenden statt. Als weiteres Vorgehen hielt das Regierungsstatthalteramt fest, dass die Gemeinde verschiedene Massnahmen prüfe (Verkehrszählung nach Abschluss der Bauarbeiten auf der Kantonsstrasse, Allgemeines Fahrverbot [landwirtschaftliche Fahrzeuge gestattet], Tem- poreduktion etc.) und das Baubewilligungsverfahren vorerst sistiert werde, bis die Massnahmen der Gemeinde bekannt seien.5 Am 14. Dezember 2022 teilte die Gemeinde mit, die Verkehrsmes- sung sei im September 2022 durchgeführt worden und der Gemeinderat habe aufgrund der hohen Fahrzeugzahlen von durchschnittlich 84 Fahrzeugen pro Tag beschlossen, am Baugesuch fest- zuhalten.6 Daraufhin erteilte das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne mit Gesamtentscheid vom 21. Juli 2023 die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 bis 5 am 21. August 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 21. Juli 2023 und die Abwei- sung des Baugesuchs. Auch die Beschwerdeführerin 6 erhob am 21. August 2023 Beschwerde und beantragte, der Gesamtentscheid sei aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet7, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 11. Septem- ber 2023, die Beschwerden seien abzuweisen. Mit Stellungnahme vom 11. September 2023 be- antragt das Regierungsstatthalteramt ebenfalls die Abweisung der Beschwerden. Die Gemeinde beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2023, die Beschwerden seien unter Kos- tenfolge zulasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 bat das Rechtsamt die Beschwerdeführenden 1 bis 5 mit- zuteilen und zu belegen, wer von ihnen von welchen landwirtschaftlichen Parzellen im Bereich der M.________strasse Eigentümerin oder Eigentümer bzw. Pächterin oder Pächter ist. Zudem bat 1 Pag. 0 der Vorakten 2 Situationsplan im Massstab 1:200 vom 1. April 2021, Situationsplan im Massstab 1:500 vom 1. April 2021 3 Situationsplan vom 1. April 2021 4 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 5 Pag. 88 ff. der Vorakten 6 Pag. 99 der Vorakten 7 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/17 BVD 110/2023/135 das Rechtsamt die Beschwerdeführenden 1 bis 5 sowie die Beschwerdeführerin 6 darzulegen, wie häufig sie für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Parzellen über die M.________strasse fahren müssen. Die Beschwerdeführenden 1 bis 6 nahmen am 10. Januar 2024 dazu Stellung. Das Rechtsamt führte am 13. August 2024 im Beisein der Parteien, des Regierungsstatthalteram- tes, des AGR, sowie der Fachstelle Langsamverkehr des Tiefbauamtes des Kantons Bern (TBA) einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Fachstelle Langsamverkehr erklärte unter anderem, die Durchfahrtsbreite zwischen der Metallschranke in der Strassenmitte und den beiden Pfosten links und rechts davon sei mit je 1.30 m nicht genügend breit für den Langsam- verkehr (Lastenfahrräder, Fahrräder mit Veloanhängern). In der Folge diskutierten die Teilneh- menden des Augenscheins insbesondere verschiedene Varianten der Strassensperrung.8 Mit Verfügung vom 19. August 2024 erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zum Protokoll des Au- genscheins zu äussern. Ausserdem erhielt die Gemeinde Gelegenheit, zum weiteren beabsichtig- ten Vorgehen (Einreichen einer Projektänderung etc.) Stellung zu nehmen. Das AGR verzichtete am 26. August 2024 auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden reichten am 9. September 2024 eine Stellungnahme ein. Die Gemeinde erklärte am 19. Septem- ber 2024, der Gemeinderat habe an der Sitzung vom 16. September 2024 beschlossen, eine Pro- jektänderung einzureichen (Platzierung von für den landwirtschaftlichen Verkehr überfahrbaren Kunststoffpfosten). Mit Verfügung vom 27. September 2024 erteilte das Rechtsamt der Gemeinde Gelegenheit, eine entsprechende Projektänderung einzureichen. Am 5. Dezember 2024 reichte die Gemeinde eine Projektänderung ein und erklärte, die Sperrung der M.________strasse solle mit drei überfahrbaren Kunststoffpfosten erfolgen. Diese Pfosten könnten von den landwirtschaft- lichen Fahrzeugen überfahren werden. Weiter erklärte die Gemeinde, die Fachstelle Langsamver- kehr habe sich mit E-Mail vom 2. Dezember 2024 positiv zur Projektänderung geäussert. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zur Pro- jektänderung Stellung zu nehmen. Zudem teilte das Rechtsamt mit, die Fachstelle Langsamver- kehr habe bestätigt, dass es sich bei den im E-Mail vom 2. Dezember 2024 erwähnten Unterlagen um die Projektänderung vom 5. Dezember 2024 gehandelt habe. Die Beschwerdeführenden nah- men am 23. Januar 2025 Stellung und erklärten, vom Grundsatz her würden sie sich dem Lö- sungsansatz mit den Kunststoffpfosten nicht widersetzen, wobei die Notwendigkeit der Sperrung der M.________strasse durch Hindernisse nach wie vor bestritten werde. Die Parteien erhielten anschliessend Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Be- schwerdeführenden reichten am 14. Februar 2025 Schlussbemerkungen sowie ihre Kostennote ein. Von der Gemeinde, dem Regierungsstatthalteramt und dem AGR gingen keine Schlussbe- merkungen ein. 4. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 8 Vgl. zum Ganzen das Augenscheinprotokoll der BVD vom 19. August 2024 3/17 BVD 110/2023/135 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG9, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Be- schwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG10 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden 1 bis 6 haben sich als Einsprechende am vorinstanzli- chen Verfahren beteiligt und sind, da ihre Einsprachen mit dem angefochtenen Entscheid abge- wiesen wurden, formell zur Beschwerdeführung legitimiert. Neben der formellen Beschwer bedarf es auch der materiellen Beschwer. Nach Art. 40 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind zur Beschwerde Personen befugt, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Diese Interessen können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Es braucht aber eine besondere Betroffenheit, eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache. Es ist erforderlich, dass die Einsprecherinnen und Einsprecher bzw. Beschwerdeführenden persönlich vom Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit berührt werden.11 Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bau- projekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Grundstücke sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m zum Bauvorhaben befinden.12 Als Nachbarn gelten nicht nur die Eigentümerinnen und Ei- gentümer, sondern auch die Pächterinnen und Pächter der Nachbargrundstücke.13 Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2023 forderte das Rechtsamt die Beschwerde- führenden 1 bis 5 auf, mitzuteilen und zu belegen, wer von ihnen von welchen landwirtschaftlichen Parzellen im Bereich der M.________strasse Eigentümerin oder Eigentümer bzw. Pächterin oder Pächter ist. Die Beschwerdeführenden reichten mit Stellungnahme vom 10. Januar 2024 eine Liste der Eigentümer sowie der Bewirtschafter, einen Plan zu den Eigentumsverhältnissen und einen Plan zu der Bewirtschaftung ein. Zudem erklärten sie, mit Ausnahme von einer einzigen Parzelle würden sämtliche Parzellen, die durch die M.________strasse erschlossen würden, durch sie bewirtschaftet. Der Beschwerdeführer 1, der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 6 sind Grundei- gentümer bzw. Grundeigentümerin von landwirtschaftlichen Parzellen, die über die M.________strasse erschlossen werden.14 Sie sind daher ohne weiteres auch materiell be- schwert. Der Beschwerdeführer 4 ist seinen Ausführungen zufolge sowie gemäss der Liste und dem Plan in der Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 10. Januar 2024 Pächter von drei landwirtschaftlichen Parzellen im Bereich der M.________strasse. Ein Pachtver- trag ist zwar nicht aktenkundig. Es erscheint aber plausibel, dass der Beschwerdeführer 4 Pächter 9 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 10 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 16 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17a zweites Lemma 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17 Bst. a und N. 19 14 Vgl. die Liste und den Plan in der Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 10. Januar 2024 sowie die Einträge im Grundbuch (insbesondere pag. 28 f. der Vorakten) 4/17 BVD 110/2023/135 von landwirtschaftlichen Parzellen im Bereich der M.________strasse ist und daher vom ange- fochtenen Entscheid auch materiell beschwert ist. Der Beschwerdeführer 3 und die Beschwerde- führerin 5 sind – anders als auf dem der Einsprache vom 18. Juni 2021 beigelegten Plan15 – auf der Liste und den Plänen in der Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 10. Ja- nuar 2024 weder als Eigentümer/in noch als Pächter/in von konkret genannten Parzellen aufge- führt. Grundbuchauszüge oder Pachtverträge sind nicht aktenkundig. Auf Nachfrage anlässlich des Augenscheins erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden lediglich, der Be- schwerdeführer 3 und die Beschwerdeführerin 5 seien als Grundeigentümer klar betroffen.16 Es erscheint fraglich, ob auch der Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdeführerin 5 beschwerde- befugt sind. Dies kann aber offen bleiben, da auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde der Beschwerdeführenden 1, 2, 4 und 6 ohnehin einzutreten ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Legitimation in einem allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nachgewiesen werden müsste. 2. Projektänderung, Streitgegenstand a) Ursprünglich plante die Gemeinde ca. 12 m westlich der Einmündung des P.________wegs in die M.________strasse auf Letzterer eine fest installierte Metallschranke in der Strassenmitte und zwei Metallpfosten in einem Abstand von 1.30 m links und rechts davon.17 Die Gemeinde reichte am 5. Dezember 2024 eine Projektänderung ein. Sie sieht neu ca. 13.46 m westlich der Einmündung drei überfahrbare Kunststoffpfosten mit einem Abstand von je 1.80 m vor.18 b) Gemäss Art. 43 BewD19 kann die Bauherrschaft während des Beschwerdeverfahrens vor der BVD eine Projektänderung einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsverfah- ren eingeleitet werden muss. Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 BewD). Ein Bauvorhaben ist in den Grundzügen verän- dert, wenn ein Hauptmerkmal wie Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Ge- schosseinteilung oder Zweckbestimmung wesentlich verändert wird oder wenn eine Mehrzahl ge- ringer Änderungen dem Bau oder der Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt verän- derte Identität verleiht. Eine blosse Reduktion der Abmessungen, auch wenn sie beträchtlich ist, bedeutet in der Regel noch keine grundlegende Änderung. Dasselbe gilt für den blossen Verzicht auf einen Teil des Projekts.20 Erfolgt die Projektänderung im Beschwerdeverfahren, sind die Ge- meinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten Dritten anzuhören (Art. 43 Abs. 3 BewD). Gemäss dem im Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbaren Art. 43 Abs. 2 BewD kann die Beschwerdeinstanz das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen bzw. die Änderung des bewilligten Projekts ohne neues Baugesuchsverfahren gestatten, wenn öffent- liche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind. Das geänderte Pro- jekt tritt an die Stelle des ursprünglichen Bauprojekts. Mit der Vorlage der Projektänderung gilt das ursprüngliche Gesuch im Umfang der Änderung als zurückgezogen.21 c) Das Rechtsamt der BVD nahm die Pläne vom 5. Dezember 2024 mit Verfügung vom 19. De- zember 2024 als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 BewD entgegen. Die Projektände- rung wurde den Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zugestellt. Es blieb in der Folge zu Recht unbestritten, dass das Bauvorhaben trotz Anpassungen in seinen Grundzügen gleich geblieben 15 Vgl. pag. 59 der Vorakten 16 Vgl. das Votum von Fürsprecher I.________auf S. 3 im Augenscheinprotokoll der BVD vom 19. August 2024 17 Vgl. die Projektpläne vom 1. April 2021 18 Vgl. die Projektänderungspläne vom 5. Dezember 2024 19 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 12a 21 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 13c 5/17 BVD 110/2023/135 ist und als Projektänderung behandelt werden kann. So haben sich zwar die Form, Materialisie- rung, Durchfahrtsbreite und der Standort der Strassensperre geändert. Sowohl die ursprünglich geplanten Metallpfosten und Metallschranke als auch die neu vorgesehenen Kunststoffpfosten haben aber den Zweck, die M.________strasse für den motorisierten Durchgangsverkehr zu sper- ren. Der 1.46 m nach Westen verschobene Standort der Strassensperre sprengt den zulässigen Rahmen einer Projektänderung nicht, da die Strassensperre auf den motorisierten Verkehr (mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Verkehrs) den gleichen Effekt hat wie das ursprüngliche Pro- jekt. Von Westen her soll die M.________strasse nach wie vor nur bis auf Höhe der Parzelle Nr. D.________ und von Osten her bis zur Einmündung in den P.________weg bzw. auf Höhe der Parzelle Nr. E.________ befahrbar sein. Insgesamt bewegen sich die Änderungen bei der Strassensperre im Rahmen einer zulässigen Projektänderung. Da die Strassensperre trotz des leicht verschobenen Standortes denselben Effekt auf den motorisierten Verkehr hat, führt die Pro- jektänderung auch nicht zu einer neuen oder zusätzlichen Betroffenheit von Dritten. Ebenso wenig sind öffentliche Interessen zusätzlich betroffen. Folglich ist weder eine Publikation der Projektän- derung vom 5. Dezember 2024 noch eine Anhörung von Dritten nötig. Die Projektänderungspläne vom 5. Dezember 2024 haben die mit Entscheid vom 21. Juli 2023 bewilligten Pläne ersetzt. d) Streitgegenstand des Baubewilligungs- bzw. Beschwerdeverfahrens ist die physische Sper- rung der M.________strasse mittels eines Hindernisses. Die damit einhergehende Strassensigna- lisation «Sackgasse» (inkl. Angaben zur Distanz und Passierbarkeit für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Fahrräder) bei den Verzweigungen M.________strasse/R.________strasse und M.________strasse/S.________weg (vgl. den Situationsplan im Massstab 1:1500 vom 5. De- zember 2024) ist demgegenüber nicht Streitgegenstand. Die Strassensignalisation ist vielmehr im Rahmen der in der SSV22 geregelten Verfahren zu prüfen. Bei der hier geplanten Signalisation «Sackgasse» handelt es sich um ein sogenanntes Hinweissignal (vgl. Art. 44 ff. und Art. 46 SSV sowie Anhang 2 Ziff. 4 Bst. a Nr. 4.09.1 SSV). Die Anbringung von Hinweissignalen im Sinne von Art. 44 ff. SSV muss weder verfügt noch veröffentlicht werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 SSV).23 Eine Überprüfung von Hinweissignalen erfolgt lediglich dann, soweit gegen deren Anbringung Einsprache erhoben wird (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV). Da es sich bei der M.________strasse um eine Gemeindestrasse handelt, ist die Gemeinde Orpund für das Anbrin- gen der Strassensignalisation zuständig (vgl. Art. 66 Abs. 2 und 3 SG24; Art. 44 SV25). Somit hat auch die Gemeinde Orpund erstinstanzlich über allfällige Einsprachen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV zu befinden. Nach dem Gesagten muss auf die Forderung der Beschwerde- führenden in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2025 nach einer präziseren Beschilderung mit dem Hinweis auf die Gestattung des landwirtschaftlichen Verkehrs (damit unnötige Diskussionen unter verschiedenen Benützern vermieden werden könnten) nicht weiter eingegangen werden. 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Regierungsstatthalteramt habe ihre Rügen be- treffend die Sperrung der Strasse für den landwirtschaftlichen Verkehr, die Gefährlichkeit der Ein- mündung R.________strasse/K.________strasse sowie die Frage, ob die M.________strasse als Durchfahrtsstrasse diene, nur oberflächlich behandelt. Ihre Rügen hinsichtlich der Güterzusam- menlegung und der Unverhältnismässigkeit und insbesondere auch der fehlenden gesetzlichen Grundlage seien nicht oder höchst ungenügend behandelt worden. Zudem sei das Regierungs- 22 Signalisationsverordnung des Bundesrats vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 23 Vgl. hierzu auch VGE 2015/180/181/186 vom 29. November 2016 E. 2.3 m.w.H. sowie Ziff. 5.3 der Arbeitshilfe «Ver- kehrsanordnungen und ihre Signalisation» des Tiefbauamtes des Kantons Bern (TBA) vom 1. Februar 2024 (abrufbar unter www.bvd.be.ch [Rubriken Themen < Strassen < Signalisation, Weisung & Markierung]) 24 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 25 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 6/17 BVD 110/2023/135 statthalteramt nicht auf den Beweisantrag hinsichtlich Durchführung eines Augenscheins einge- gangen. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG26 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu be- gründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betrof- fenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.27 c) Soweit die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend machen, erweist sich dies als unbegründet. Das Regierungsstatthal- teramt hat sich in den E. 12.1, 12.2 und 12.3 des angefochtenen Entscheids mit ihren Rügen hinsichtlich der Sperrung der Strasse für den landwirtschaftlichen Verkehr, der Gefährlichkeit der Einmündung R.________strasse/K.________strasse, der Problematik Durchfahrtsstrasse (inkl. der Verkehrsmessung), der Güterzusammenlegung sowie der Verhältnismässigkeit der Sperrung kurz auseinandergesetzt und dargelegt, von welchen wesentlichen Überlegungen es sich hat lei- ten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Dass das Regierungsstatthalteramt nicht auf jedes Argument der Beschwerdeführenden, so beispielsweise hinsichtlich der rechtlichen Grund- lage und dem Beweisantrag zur Durchführung eines Augenscheins, eingegangen ist, genügt nicht für eine Gehörsverletzung. 4. Zulässigkeit der Sperrung der M.________strasse a) Die M.________strasse befindet sich südlich der K.________strasse. Beide Strassen ver- laufen in Ost-West-Richtung. Die M.________strasse stellt eine Verbindung zwischen dem S.________weg (im Westen) und der V.________strasse (im Osten) her. Sowohl der S.________weg als auch die V.________strasse münden an ihren nördlichen Enden in die K.________strasse. Ungefähr in der Mitte der M.________strasse münden von Norden her der P.________weg und die R.________strasse in die M.________strasse ein, wobei die R.________strasse eine weitere Verbindung zwischen der M.________strasse und der K.________strasse herstellt. Die an die M.________strasse angrenzenden Parzellen befinden sich grösstenteils in der Landwirtschaftszone, einige liegen in der Wohnzone W2. Von Westen her erschliesst die M.________strasse die Wohnbauten auf den Parzellen Nrn. F.________ und G.________. Von Osten her erschliesst die M.________strasse ab der Einmündung R.________strasse die Wohnbauten am P.________weg. Zwischen der Einmündung R.________strasse und W.________weg werden weitere Wohnbauten über die M.________strasse erschlossen. Die M.________strasse (Strassenparzellen Nrn. N.________ und B.________) ist im Eigentum der Gemeinde und steht als öffentliche Strasse bzw. Gemeindestrasse grundsätzlich dem Ge- meingebrauch offen (vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 8 und Art. 65 Abs. 1 SG). Im kantonalen Sachplan 26 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 27 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7 7/17 BVD 110/2023/135 Veloverkehr ist die M.________strasse als Veloalltags- und Velofreizeitroute erfasst.28 Sie ist Teil der regionalen Veloroute Nr. 24 Emmental-Entlebuch (Etappe 1: Biel/Bienne – Burgdorf). Im kom- munalen Richtplan Verkehr vom 29. August 2011, mit Zustimmung des TBA vom 26. März 2012 und Genehmigung des AGR vom 25. April 2012, ist die M.________strasse als bestehende Hauptsachse Langsamverkehr und bestehende Radwanderroute erfasst. Das Teilstück der M.________strasse zwischen den Einmündungen in die R.________strasse und den P.________weg ist als Erschliessungsstrasse erfasst. Ebenso als Erschliessungsstrasse aufge- führt ist das Teilstück der M.________strasse zwischen der Einmündung des W.________weges und der Einmündung der M.________strasse auf die Parzelle Nr. H.________. Gleichzeitig sieht der kommunale Richtplan Verkehr vom 29. August 2011 auf der ganzen M.________strasse eine Durchfahrtsbeschränkung für Motorfahrzeuge vor. Somit ist gemäss dem kommunalen Richtplan Verkehr die gesamte M.________strasse vorwiegend dem Langsamverkehr gewidmet. Einzig auf gewissen Teilstücken ist sie dem mit den erschlossenen Wohnbauten einhergehenden Verkehr gewidmet (Teilstück S.________weg bis Parzellen Nrn. F.________ und G.________; Teilstück zwischen den Einmündungen R.________strasse und P.________weg sowie Teilstück zwischen der Einmündung W.________weg und der Parzelle Nr. H.________). Im Übrigen scheint die M.________strasse dem landwirtschaftlichen Verkehr offen zu stehen. Demgegenüber ausge- schlossen ist Durchgangsverkehr. Diese im kommunalen Richtplan Verkehr vorgesehene Nutzung der M.________strasse widerspiegelt sich in der aktuellen Signalisation. So ist an beiden Enden der M.________strasse sowie bei der Einmündung der K.________strasse in die R.________strasse die Signalisation «Fahrverbot für Motorfahrzeuge» mit dem Zusatz «Anwoh- ner sowie landwirtschaftlicher Verkehr gestattet» angebracht.29 Der Gemeingebrauch der M.________strasse ist aufgrund des Fahrverbots bereits im heutigen Zeitpunkt eingeschränkt. Soweit die Beschwerdeführenden diesbezüglich vorbringen, die Gemeinde müsse ihre Plangrund- lagen ändern und die Sperrung im Strassen- und Zonenplan vorsehen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der von ihnen erwähnte Art. 16 SV bezieht sich im Übrigen auf Kantons- und nicht auf Gemeindestrassen. Ferner erübrigt sich ihr Beweisantrag auf Edition des Strassenplans der Ge- meinde Orpund. Der kommunale Richtplan Verkehr liegt der BVD vor und wird von Amtes wegen berücksichtigt (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG). b) Das ursprünglich geplante, weder öffenbare noch überfahrbare Hindernis mit Metall- schranke und Metallpfosten hätte zu einer vollumfänglichen Sperrung der Durchfahrt der M.________strasse geführt.30 Mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren eingereichte Projektän- derung, kann offen bleiben, ob eine Einschränkung des Gemeingebrauchs vorgelegen hätte und wenn ja ob hierfür ein überwiegendes öffentliches Interessen bestanden hätte und diese verhält- nismässig gewesen wäre. c) Mit Projektänderung vom 5. Dezember 2024 sieht die Gemeinde neu drei für den landwirt- schaftlichen Verkehr überfahrbare Kunststoffpfosten vor. Die Durchfahrt der M.________strasse ist somit für den landwirtschaftlichen Verkehr weiterhin möglich, insbesondere auch dann, wenn pro Tag mehrere Hin- und Wegfahrten nötig sein sollten. Die Bewirtschaftung für die Landwirte mit Parzellen vor und nach den Kunststoffpfosten bleibt unverändert möglich und wird nicht durch Alternativrouten erschwert, wie dies allenfalls beim ursprünglichen Projekt der Fall gewesen wäre. Damit müssen die von den Beschwerdeführenden gerügten Aspekte hinsichtlich der Alternativ- routen (Dauer, Gefährlichkeit der Ausfahrt von der R.________strasse auf die K.________strasse etc.) nicht weiter geprüft werden. Im Übrigen dürfte auch der Kehrichtwagen die Pfosten ohne Weiteres überfahren können.31 Ebenso kann der Langsamverkehr die M.________strasse nach 28 Der kantonale Sachplan Veloverkehr ist abrufbar unter www.bvd.be.ch (Rubriken Themen < Mobilität < Veloverkehr) 29 Vgl. das Foto Nr. 10 in der Fotodokumentation zum Augenschein vom 13. August 2024 sowie die Fotos im E-Mail von Herrn J.________vom 13. August 2024 30 Vgl. die Projektpläne vom 1. April 2021 31 Vgl. das E-Mail von Herrn J.________vom 13. August 2024 sowie die Fotos in der Beilage dazu 8/17 BVD 110/2023/135 wie vor durchfahren (siehe hierzu sogleich die nachfolgende E. 5). Ferner wird auch die Erschlies- sung der Wohnzonen W2 nicht beeinträchtigt. Der Motorfahrzeugverkehr bzw. Zubringerverkehr in Zusammenhang mit der Erschliessung der Wohnzonen W2 ist wie vorangehend aufgezeigt nur auf Teilstücken westlich und östlich auf der M.________strasse zugelassen. Eine Durchfahrt der M.________strasse ist für die Erschliessung der Wohnzonen W2 gemäss kommunalem Richtplan Verkehr und der geltenden Signalisation nicht vorgesehen. Somit kommt es aufgrund der Projek- tänderung nicht zu einer weiteren Einschränkung des Gemeingebrauchs bzw. zu einer Teilentwid- mung der M.________strasse. Vielmehr dient die bauliche Massnahme auf der M.________strasse der Durchsetzung der bereits geltenden und signalisierten Verkehrsbeschrän- kung, das heisst dem Fahrverbot mit Gestattung des Zubringerdienstes und des landwirtschaftli- chen Verkehrs. Damit ist zugleich gesagt, dass hier nicht eine Verkehrsmassnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG32 bzw. Art. 44 SV zur Diskussion steht. Ohnehin kann den Beschwerdeführen- den soweit sie sich auf Art. 44 SV berufen und monieren, für das Bauvorhaben fehle eine gesetz- liche Grundlage, nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 41 Abs. 1 SG planen, bauen, betreiben und unterhalten die Gemeinden die Gemeindestrassen. Zudem sind die Gemeinden auch zuständig für Planung, Betrieb und Unterhalt der wichtigen Velowegen auf Gemeinde- und Privatstrassen (vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. c SG) sowie für die übrigen kommunalen Velowege (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. a und c SG). d) Bestandteile der öffentlichen Strassen sind alle Bauten und Anlagen, die insbesondere aus technischen, betrieblichen, gestalterischen, umweltrechtlichen oder aus Gründen der Verkehrssi- cherheit oder der öffentlichen Sicherheit innerhalb und ausserhalb der Strasse nötig sind (Art. 5 Abs. 1 SG). Die Gemeinde beabsichtigt die Errichtung der geplanten Kunststoffpfosten aus be- trieblichen Gründen (Durchsetzung des geltenden Verkehrsregimes) sowie aus Gründen der Ver- kehrssicherheit (Langsamverkehr). Die geplanten Kunststoffpfosten sind demzufolge Strassenbe- standteile im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b SV, die der kantonalen Stras- sengesetzgebung unterstehen.33 Bei der M.________strasse handelt es sich um eine Gemeinde- strasse. Die Kunststoffpfosten stellen – anders als die Beschwerdeführenden behaupten – ein kleines Strassenbauvorhaben im Sinne von Art. 23 SV dar. Soweit sie nicht unter Art. 23 Abs. 1 Bst. e SV (Ergänzung der Strasse mit Anlagen des Lärmschutzes, der Beleuchtung, der Entwäs- serung und dergleichen) fallen sollten, handelt es sich zumindest um ein Vorhaben von vergleich- barer Bedeutung (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. l SV). Über ihre Zulässigkeit ist somit im Baubewilligungsverfahren zu befinden (Art. 43 Abs. 2 SG). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass das Regierungsstatthalteramt auf das Baugesuch eingetreten ist. e) Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspre- chen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Art. 36 und 62 BauG entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Zu den nach anderen Ge- setzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften zählen insbesondere diejenigen der Strassengesetzgebung.34 Bei Strassenbauvorhaben sind die Wirkungsziele von Art. 3 SG zu berücksichtigen. Demnach werden Strassen so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten, dass die Summe aller Wirkungen dauerhaft zu einer Verbesserung des Lebensraums führt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a SG), dass sie die wirtschaftliche und touristische Entwicklung unterstützen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b SG) und dass sie wirtschaftlich tragbar sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. c SG). Die Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer werden aufeinander abgestimmt (Art. 3 Abs. 1 Bst. d SG) und die negativen Auswirkungen der Mobilität möglichst gering gehalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. e SG). Betreffend Velowegen greifen ausserdem die Grundsätze des Veloweggeset- 32 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 33 Vgl. hierzu VGE 2015/180/181/186 vom 29. November 2016 E. 2.3 m.w.H. 34 BVR 2011 S. 341 E. 2 m.w.H. 9/17 BVD 110/2023/135 zes35 (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. f SG sowie Art. 1 Bst. a Veloweggesetz). Art. 6 Veloweggesetz legt die Planungsgrundsätze fest. Es ist insbesondere dafür zu sorgen, dass die Velowege sicher sind und der Veloverkehr, wo möglich und angebracht, getrennt vom motorisierten Verkehr und vom Fussverkehr geführt wird (Art. 6 Bst. c Veloweggesetz). Auch im Hinblick auf Anlage und Erhal- tung ist dafür zu sorgen, dass die Velowege frei und sicher mit dem Velo befahren werden können (Art. 8 Bst. b Veloweggesetz). f) Die Gemeinde hat ihr Bauvorhaben im Ausnahmegesuch vom 1. April 2021 wie folgt be- gründet: Die M.________strasse wird trotz Fahrverbot als Abkürzung für Motorfahrzeuge verwendet. Da es sich bei der M.________strasse um eine nationale Veloroute sowie Inlineroute handelt, entstehen regelmässig ge- fährliche Situationen. Der Gemeinderat möchte die Gefahr mittels Strassensperrung unterbinden. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 20. Oktober 2021 vor dem Regierungsstatthalteramt wurde als weiteres Vorgehen festgehalten, dass die Gemeinde nach Abschluss der Bauarbeiten auf der Kantonsstrasse [gemeint ist die K.________strasse] verschiedene Massnahmen prüft, ins- besondere auch diejenige einer Verkehrszählung.36 Wie das Regierungsstatthalteramt in seiner Stellungnahme vom 11. September 2023 zutreffend ausführt, kann den Beschwerdeführenden deshalb nicht gefolgt werden, dass die Gemeinde ohne Rücksprache mit den betroffenen Grun- deigentümern eine Verkehrszählung in Auftrag gegeben haben soll. Die von der Gemeinde in Auftrag gegebene Verkehrsmessung wurde von der J.________ AG durchgeführt und datiert vom 20. Oktober 2022.37 g) Die Beschwerdeführenden widersetzen sich vom Grundsatz her den überfahrbaren Kunst- stoffpfosten nicht. Sie bestreiten aber deren Notwendigkeit. Der beabsichtigte Erfolg hätte auch mit einer angepassten Signalisation und entsprechender Überwachung (polizeilichen Kontrollen) erreicht werden können. Weiter beanstanden sie, das Regierungsstatthalteramt habe keine eige- nen Abklärungen getroffen und sich nur auf die zweifelhafte Verkehrszählung inklusive Interpre- tation der Ergebnisse der Gemeinde gestützt. Die Verkehrszählung ergebe, dass maximal 84 Fahrzeuge täglich die M.________strasse befahren würden. Pro Stunde bedeute das durch- schnittlich 3.5 Fahrzeuge bzw. eine Durchfahrt alle 17.14 Minuten. Diese Belastung sei äusserst gering und das Bauvorhaben daher unnötig bzw. unverhältnismässig. Es gebe keine Hinweise darauf, dass das Fahrverbot nicht eingehalten werde. Die Strasse werde nur durch berechtigte Personen genutzt. Konflikte zwischen Fahrzeugen und Velofahrern oder Inlinern seien nicht be- kannt, bisher hätten sich nie gefährliche Situationen ereignet. Lediglich während den mittlerweile abgeschlossenen Bauarbeiten auf der K.________strasse sei die M.________strasse als Aus- weichroute genutzt worden. Die Gemeinde bringt vor, die Verkehrsmessung der J.________ AG zeige ein zu hohes Verkehrs- aufkommen für eine nationale Velo- und Inlineroute auf. Dies vor allem weil die M.________strasse als Z.________weg verboten sei und das Quartier AA.________weg, W.________weg und AB.________weg über die Haupterschliessungsanlagen K.________strasse und R.________strasse erschlossen sei. h) Die J.________ AG hat gemäss Gutachten vom 20. Oktober 2022 vom 15. bis 21. Septem- ber 2022 an zwei Messpunkten auf der M.________strasse Verkehrsmessungen durchgeführt. Der Messpunkt 1 befand sich ca. 50 m westlich der Einmündung des P.________weges. Es wur- 35 Bundesgesetz über Velowege vom 18. März 2022 (Veloweggesetz; SR 705) 36 Pag. 88 ff. der Vorakten 37 Pag. 91 ff. der Vorakten 10/17 BVD 110/2023/135 den sowohl die sich Richtung P.________weg (Messpunkt 1a) als auch die in Richtung S.________weg (Messpunkt 1b) bewegenden Verkehrsteilnehmenden erfasst. Der Messpunkt 2 befand sich ca. 130 m östlich der Einmündung des S.________wegs. Auch hier wurden beide Fahrtrichtungen gemessen (Richtung S.________weg Messpunkt 2a; Richtung P.________weg Messpunkt 2b). Im Zeitraum vom 15. September bis 21. September 2022 wurde am Messpunkt 1a insgesamt ein durchschnittlicher täglicher Verkehr (DTV) von 42 Fahrzeugen gemessen (47 Motorräder, 237 PW/LW, 11 LKW und ein Lastzug). Am Messpunkt 1b wurde ebenfalls ein DTV von 42 Fahrzeugen registriert (72 Motorräder, 209 PW/LW und 14 LKW). Bei den Messpunkten 1a und 1b resultiert damit ein DTV von 84 Fahrzeugen. Die Messung beim Messpunkt 2a ergab ein DTV von 48 Fahrzeugen (86 Motorräder, 218 PW/LW, 18 LKW und 13 Lastzüge). Am Mess- punkt 2b wurde ein DTV von 45 Fahrzeugen gemessen (39 Motorräder, 242 PW/LW, 21 LKW und 11 Lastzüge). Bei den Messpunkten 2a und 2b resultiert damit ein DTV von 93 Fahrzeugen.38 i) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Regierungsstatthalteramt auf die Verkehrsmessun- gen der J.________ AG abgestellt hat. Gemäss diesen Messungen setzte sich der Verkehr haupt- sächlich aus PW/LW sowie Motorrädern zusammen. Damit handelt es sich überwiegend um Indi- vidualverkehr. Die nahezu gleich hohen Zahlen der Messpunkte 1b und 2a bzw. 1a und 2b zeigen, dass die meisten Fahrzeuge die M.________strasse durchfahren haben. Bereits aufgrund dessen liegt auf der Hand, dass das signalisierte Fahrverbot mit Zubringerdienst missachtet wird. Für die Anwohnerinnen und Anwohner der Wohnzone W2 im westlichen Bereich der M.________strasse (P.________weg, AA.________weg, W.________weg, AB.________weg, R.________strasse, AC.________strasse etc.) führt der kürzeste Weg zur K.________strasse via R.________strasse. Eine Durchfahrt der M.________strasse und damit Passierung der Messpunkte wäre nicht not- wendig (gewesen). Dasselbe gilt für die Anwohnerinnen und Anwohner in der S.________ – dort führt der kürzeste Weg zur K.________strasse über den S.________weg. Der DTV von 84 Fahr- zeugen ist mit Blick auf die zugelassene Nutzung der Strasse entsprechend hoch. Da das Bau- vorhaben nicht zu einer weiteren Einschränkung des Gemeingebrauchs der M.________strasse führt, kann offen bleiben, ob das Fahrverbot mit Zubringerdienst noch besser signalisiert werden könnte oder ob polizeiliche Kontrollen zu einer besseren Einhaltung desselben führen würden. Weiter zu berücksichtigen ist, dass das gemessene motorisierte Verkehrsaufkommen für eine Hauptachse des Langsamverkehrs relativ hoch ist. Wie aufgezeigt beträgt der DTV beim Mess- punkt 1 84 Fahrzeuge. Gemäss Gutachten der J.________ AG vom 20. Oktober 2022 wurden zwischen 21 und 5 Uhr jeweils keine Fahrzeuge registriert. Bei einem DTV von 84 Fahrzeugen passiert, berechnet auf den Zeitraum zwischen 5 und 21 Uhr, somit durchschnittlich alle 11.43 Mi- nuten ein Fahrzeug. Im gleichen Zeitraum passiert beim Messpunkt 2 mit einem DTV von 93 Fahr- zeugen durchschnittlich alle 10.32 Minuten ein Fahrzeug. Während des Augenscheins vom 13. August 2024 erklärten die Beschwerdeführenden zwar, die Verkehrsmessung der J.________ AG sei zwei Monate nach Neueröffnung der K.________strasse durchgeführt worden und das Ergebnis sei dadurch möglicherweise verzerrt. Der gesteigerte Verkehr auf der M.________strasse sei primär wegen der Sanierung der K.________strasse entstanden. Seit Be- endigung der Bauarbeiten habe sich der Verkehr auf der M.________strasse massiv ver- ringert.39 Es ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Verkehrsbelastung auf der M.________strasse infolge der erst kurz zuvor abgeschlossenen Bauarbeiten auf der K.________strasse während der Verkehrsmessung der J.________ AG grösser war als heute. Nichtsdestotrotz ist nach wie vor von einer regen Verkehrsbelastung und einer Missachtung der geltenden Signalisation auf der M.________strasse auszugehen. Anlässlich des Augenscheins vom 13. August 2024, der ausserhalb der Stosszeiten stattfand, waren die Bauarbeiten auf der K.________strasse bereits seit längerem abgeschlossen und dennoch konnten mehrere Perso- 38 Vgl. zum Ganzen pag. 91 ff. der Vorakten 39 Vgl. die Voten von Herrn O.________auf S. 8 im Augenscheinprotokoll der BVD vom 19. August 2024 11/17 BVD 110/2023/135 nenwagen beobachtet werden, welche die M.________strasse durchfuhren.40 Die Sperrung der M.________strasse trägt dem Sicherheitsbedürfnis des Langsamverkehrs Rechnung und setzt damit die Wirkungsziele des Strassengesetzes um (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. d SG und insbesondere auch Art. 6 Bst. c Veloweggesetz). Ob die Sperrung, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, im krassen Widerspruch zur hängigen Gesamtmelioration in den Landwirtschaftsgebie- ten der Gemeinden Orpund und Brügg steht, weil die M.________strasse darin als Hauptfeldweg vorgesehen sein soll, ist keine gemäss Art. 2 BauG zu prüfende Bewilligungsvoraussetzung. Oh- nehin scheint für die Gesamtmelioration erst ein Vorprojekt zu bestehen.41 Ob und wann die kon- krete Umsetzung erfolgt, ist noch ungewiss. Die Gemeinde geht in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 von einer Projektumsetzung in ca. 10 Jahren aus. Ausserdem ist, soweit die M.________strasse dereinst zu einem Hauptfeldweg werden sollte, eine Aufhebung der heutigen Sperrung nicht ausgeschlossen. In dem Sinne ist der langfristige Bestand der Sperrung ebenfalls keine Bewilligungsvoraussetzung im Sinne von Art. 2 BauG. Ebenso wenig zu prüfen ist die Haf- tung für allfällige Schäden an den Kunststoffpfosten infolge Überfahrt durch die landwirtschaftli- chen Fahrzeuge. Ohnehin steht es den Beschwerdeführenden frei, allfällige Umwege in Kauf zu nehmen und so auf eine Überfahrung der Kunststoffpfosten zu verzichten. 5. Sicherheit a) Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Per- sonen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 Abs. 1 BauG und Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV42). Diesbezüglich können die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS als Entscheidhilfe beigezogen werden.43 Die VSS-Norm 40 20144 gilt gemäss Ziffer 1 für alle Strassen und legt das Lichtraumprofil für die verschiedenen Verkehrsteilnehmer sowie die nötigen Zuschläge für deren Begegnung fest (vgl. Ziff. 2 VSS-Norm 40 201). Ziff. 3 sowie der Anhang 1 VSS-Norm 40 201 legen die Grundabmes- sungen der Verkehrsteilnehmer fest. Für leichte Zweiräder ohne Anhänger ist von einer Breite von 0.60 m auszugehen, mit Anhänger von 1.00 m. Beidseitig zur Grundabmessung ist bei Verhältnis- sen ohne Steigung ein horizontaler Bewegungsspielraum von 10 cm anzubringen (vgl. Ziff. 4 VSS- Norm 40 201). Weiter zu addieren ist der beidseitige Sicherheitszuschlag von 20 cm (vgl. Ziff. 5 VSS-Norm 40 201). Somit beträgt das Lichtraumprofil bei Verhältnissen ohne Steigungen für leichte Zweiräder ohne Anhänger 1.20 m und mit Anhänger 1.60 m (vgl. hierzu auch die Abbil- dung 2 in der VSS-Norm 40 201). Aus den lichten Breiten der Verkehrsteilnehmer sowie dem Gegenverkehrszuschlag ergibt sich die minimale lichte Breite der Strasse. Um Gefährdungen und optische Einengungen zu vermeiden, sollte für Leiteinrichtungen, Signale oder Abschrankungen eine zusätzliche lichte Breite von 0.20 m im Lichtraumprofil der Strasse vorgesehen werden. So- fern dies wirtschaftlich vertretbar ist, sollte aus psychologischen und gestalterischen Gründen möglichst eine über die minimalen Abstände hinausgehende Seitenfreiheit gewährt werden (vgl. Ziff. 9 VSS-Norm 40 201). Die VSS-Norm 640 07545 gilt gemäss Ziffer 1 für alle Verkehrsanlagen, auf denen Fussgängerver- kehr zugelassen ist. Ziffer 10.1 des Anhangs zur VSS-Norm 640 075 legt fest, dass niedrige Ele- mente wie z.B. Poller und Pfosten im obersten Viertel mit einem kontrastreichen horizontalen 40 Vgl. die Verbale auf S. 2 und 6 im Augenscheinprotokoll der BVD vom 19. August 2024 41 Vgl. das Votum der Gemeinde auf S. 10 im Augenscheinprotokoll der BVD vom 19. August 2024 42 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 43 VGE 2022/116 vom 30. Dezember 2022 E. 2.7; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 21 N. 7 44 VSS-Norm 40 201 Geometrisches Normalprofil, Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer vom 31. März 2019 45 VSS-Norm 640 075 Fussgängerverkehr Hindernisfreier Verkehrsraum vom 12. Januar 2014 12/17 BVD 110/2023/135 Streifen von 0.10 m Breite markiert werden müssen. Zudem muss der Umriss von Möblierungs- elementen auf Gehflächen zwischen 0.30 m und 1.00 m über Boden durchgehend ertastbar sein. Weiter regelt Ziff. 11.4 des Anhangs zur VSS-Norm 640 075 die Mindestabmessungen für die Durchfahrt zwischen Schikanenelementen. Eine Durchfahrtsbreite von 1.80 m ist beispielsweise genügend bei einem Abstand von mehreren Schikanen in Wegrichtung von 1.20 m (vgl. die Abbil- dung 27 im Anhang zur VSS-Norm 640 075). Demzufolge muss auch eine Durchfahrtsbreite von 1.80 m zwischen Pfosten genügen, die nicht in Wegrichtung versetzt sind, sondern horizontal ne- beneinander auf dem Weg stehen. Weiter gilt bei Pfosten auf der Fahrbahn zu beachten, dass die Verkehrsteilnehmenden mittels weisser Abweislinie von der Gefahrenstelle abgewiesen werden (vgl. hierzu z.B. Ziff. 12.2.2 der VSS-Norm 40 24646). b) Gemäss Projektänderungsunterlagen vom 5. Dezember 2024 ist zwischen den drei Kunst- stoffpfosten eine Durchfahrtsbreite von je 1.80 m vorgesehen. Diese Durchfahrtsbreite ist für den Veloverkehr mit Blick auf den Anhang der VSS-Norm 40 201 genügend. Dies hat denn auch die Fachstelle Langsamverkehr anlässlich des Augenscheins vom 13. August 202447 sowie in ihren E-Mails vom 14. November 2024 und 2. Dezember 2024 an die Gemeinde bestätigt. Auch im Hin- blick auf die Hindernisfreiheit ist die Durchfahrtsbreite von 1.80 m nicht zu beanstanden (vgl. den Anhang der VSS-Norm 640 075). So hat die Fachstelle Hindernisfreies Bauen Kanton Bern (pro- cap) im Baubewilligungsverfahren mit Fachbericht vom 14. Mai 2021 bereits die geringere ur- sprüngliche Durchfahrtsbreite von 1.30 m als genügend erachtet.48 Weiter weisen die drei grauen Kunststoffpfosten im obersten Viertel zwei weisse, kontrastreiche horizontale Streifen mit einer Breite von je 0.10 m auf und sind zudem durchgehend ertastbar. Sie erfüllen damit auch die wei- teren Anforderungen der VSS-Norm 640 075 an einen hindernisfreien Verkehrsraum. Rund um den mittleren Kunststoffpfosten auf der Fahrbahn ist eine abweisende, weisse Bodenmarkierung vorgesehen. Dadurch wird die Erkennbarkeit für den Langsamverkehr sichergestellt. Insgesamt erweist sich die Projektänderung vom 5. Dezember 2024 damit im Hinblick auf den Veloverkehr und die Hindernisfreiheit des Verkehrsraumes als bewilligungsfähig. c) Des Weiteren erweisen sich die Pfosten auch im Hinblick auf den motorisierten Verkehr als unproblematisch. Der Beschwerdeführer 4 erklärte anlässlich des Augenscheins vom 13. August 2024 zwar, er habe bereits beobachten können, wie Personenwagen vergleichbare Pfosten an anderen Orten passiert hätten.49 Die Fachstelle Langsamverkehr versicherte jedoch, Personen- wagen würden die Pfosten nicht ohne Weiteres überfahren, da es beim Überfahren einen starken Knall gebe.50 Die Ausführungen der Fachstelle Langsamverkehr erscheinen plausibel. Die Kunst- stoffpfosten – insbesondere derjenige in der Strassenmitte – sind aufgrund ihrer weissen Markie- rung und der abweisenden Bodenmarkierung gut als Hindernis auf der Fahrbahn zu erkennen. Es ist anzunehmen, dass die meisten Motorfahrzeuglenker die Pfosten als gewöhnliche Metallpfosten wahrnehmen und diese nicht überfahren. Ausserdem verdeutlichen die Pfosten das Fahrverbot optisch und tragen damit zu einer besseren Einhaltung desselben bei. Ferner erweisen sich auch die vom Beschwerdeführer 4 anlässlich des Augenscheins geäusserten Befürchtungen, die Fahr- zeuglenker würden das Hindernis allenfalls zu spät (das heisse erst nach dem Einbiegen auf die M.________strasse) sehen und aufgrund der Breite der M.________strasse auf den landwirt- schaftlichen Feldern wenden und diese dadurch zerstören,51 als unbegründet. Aufgrund der vor- gesehenen Hinweissignale «Sackgasse» nach den Einmündungen S.________weg und R.________strasse ist nicht davon auszugehen, dass Fahrzeuglenker das Hindernis zu spät be- merken. Hinzu kommt, dass von Westen herkommende Fahrzeuglenker die kurze Distanz bis zur 46 VSS-Norm 40 246 Anlagen des Fuss- und Veloverkehrs, Unterführungen vom 30. April 2022 47 Votum der Fachstelle Langsamverkehr auf S. 6 im Augenscheinprotokoll der BVD vom 19. August 2024 48 Pag. 138 ff. der Vorakten 49 Votum des Beschwerdeführers 4 auf S. 7 im Augenscheinprotokoll der BVD vom 19. August 2024 50 Votum der Fachstelle Langsamverkehr auf S. 7 im Augenscheinprotokoll der BVD vom 19. August 2024 51 Votum des Beschwerdeführers 4 auf S. 7 im Augenscheinprotokoll der BVD vom 19. August 2024 13/17 BVD 110/2023/135 Einmündung P.________weg rückwärtsfahren und dort wenden können, ohne die Parzellen der Beschwerdeführenden zu beanspruchen. Für von Osten herkommende Fahrzeuglenker besteht zwar erst auf Höhe der Parzellen Nrn. L.________ und Q.________ eine Wendemöglichkeit. Die Strecke zwischen den überfahrbaren Kunststoffpfosten und der Wendemöglichkeit verläuft jedoch gerade und kann ebenfalls gefahrlos im Rückwärtsgang zurückgelegt werden. 6. Bauen ausserhalb der Bauzone a) Die Gemeinde hat am 1. April 2021 ein Ausnahmegesuch nach Art. 24 ff. RPG für das Bauen ausserhalb der Bauzone gestellt. Das AGR erteilte mit Verfügung vom 11. Juni 2021 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Zur Begründung führte es aus, es handle sich um ein Bauvorhaben, das aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden sei. Dem Vorhaben stünden zudem keine überwiegenden Interessen entgegen. b) Eine Ausnahmebewilligung für das Errichten von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bau- zonen kann erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (vgl. Art. 24 Bst. a RPG) und keine überwiegenden Interessen entgegen- stehen (vgl. Art. 24 Bst. b RPG). Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG standortgebun- den, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausser- halb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bau- zone ausgeschlossen ist. Nach bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bau- zone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit, welche dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenü- ber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen.52 c) Die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ist zu Recht unbestritten geblie- ben und erweist sich auch hinsichtlich der Projektänderung vom 5. Dezember 2024 als unproble- matisch. Das Bauvorhaben ist in relativer Hinsicht standortgebunden. Die Strassensperre muss vorliegend auf einem Bereich der M.________strasse angebracht werden, der ausserhalb der Bauzone liegt. Eine Anbringung der Sperre innerhalb der Bauzone würde die Zufahrten zu den Wohnbauten am P.________weg oder in der S.________ einschränken und damit die Erschlies- sungsfunktion von gewissen Teilen der M.________strasse beeinträchtigen. Überwiegende ent- gegenstehende Interessen sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Verfügung des AGR vom 11. Juni 2021 kann daher auch im Hinblick auf die Projektänderung bestätigt werden. 7. Fazit und Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Projektänderung vom 5. Dezember 2024, gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 6. Dezember 2024, ist zu bewilligen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 1500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV53). Für den Augenschein vom 13. August 2024 wird in 52 Vgl. BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit Hinweisen 53 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 14/17 BVD 110/2023/135 Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von CHF 500.– erhoben. Die Ver- fahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 2000.–. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtferti- gen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Reicht die Bauherrschaft im Beschwerdeverfahren eine Pro- jektänderung ein, um den Einwänden der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen, gilt sie in- sofern als unterliegend. Soweit die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen werden, unterliegen alle Parteien teilweise und ihre Kostenpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem Mass des Unterliegens.54 Die Beschwerdeführenden obsiegen vorliegend insofern, als dass die Ge- meinde mit Projektänderung vom 5. Dezember 2024 eine Strassensperre vorsieht, die von den landwirtschaftlichen Fahrzeugen überfahren werden kann. Trotz der Projektänderung halten die Beschwerdeführenden aber an ihrer Beschwerde fest. Zwar widersetzen sie sich in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2025 der Projektänderung nicht. Sie bestreiten aber nach wie vor die Notwendig- keit der Sperrung der M.________strasse durch Hindernisse und erklären, der zu erreichende Erfolg hätte auch mit einer angepassten guten Signalisation und entsprechender Überwachung erreicht werden können. Insofern gelten sie deshalb als unterliegend. Es rechtfertigt sich, je vom hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführenden und der Gemeinde auszugehen. Den Beschwerde- führenden werden daher Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1000.– auferlegt. Der Gemeinde können nur Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 VRPG). Mit anderen Worten werden ihr keine Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie behördlich bzw. hoheitlich handelt. Nicht als Behörde handelt grundsätzlich die Ge- meinde, die als Grundeigentümerin oder Baugesuchstellerin auftritt.55 Anders verhält es sich gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aber dann, wenn die Gemeinde zugleich als Trägerin eines Strassenbauvorhabens auftritt. Bei Strassenbauvorhaben der Gemeinde ist zudem unerheblich, ob dieses mit einer Überbauungsordnung bewilligt wird (Art. 43 Abs. 1 SG) oder mit einer Baubewilligung für kleine Strassenbauvorhaben (Art. 43 Abs. 2 SG, Art. 23 SV).56 Der Ge- meinde können vorliegend daher keine Verfahrenskosten auferlegt werden. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Gemeinde hat aufgrund des teilweisen Unterliegens den Beschwer- deführenden einen angemessenen Parteikostenersatz zu leisten.57 Mit Kostennote vom 14. Februar 2025 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Par- teikosten in der Höhe von CHF 5355.20 geltend (Honorar bis 31. Dezember 2023 CHF 2227.50, Auslagen bis 31. Dezember 2023 CHF 78.–, Mehrwertsteuer von 7.7% CHF 177.50, Honorar ab 1. Januar 2024 CHF 2565.–, Auslagen ab 1. Januar 2024 CHF 92.–, Mehrwertsteuer von 8.1% CHF 215.20). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV58 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs be- misst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Be- 54 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 4 55 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 31 56 VGE 2017/316 vom 25. April 2018 E. 2.2 m.w.H.; VGE 2014/214 vom 22. Juli 2015 E. 7.1 57 VGE 2014/214 vom 22. Juli 2015 E. 7.1 58 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 15/17 BVD 110/2023/135 deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG59). Im vorlie- genden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten, da mehrere Schriften- wechsel stattfanden und ein Augenschein durchgeführt wurde. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von CHF 8000.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von insgesamt CHF 3820.– als angemessen. Das entspricht einem Ausschöpfungsgrad von 30%. Mit Blick auf die Kostennote vom 14. Februar 2025 erscheint es angemessen, die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze bis 31. Dezember 2023 bzw. ab 1. Ja- nuar 2024 je auf der Hälfte dieses angemessenen Honorars zu berechnen. Die ersatzfähigen Par- teikosten belaufen sich damit auf insgesamt CHF 4305.20 (Honorar bis 31. Dezember 2023 CHF 1910.–, Auslagen bis 31. Dezember 2023 CHF 78.–, Mehrwertsteuer von 7.7% CHF 153.05, Honorar ab 1. Januar 2024 CHF 1910.–, Auslagen ab 1. Januar 2024 CHF 92.–, Mehrwertsteuer von 8.1% CHF 162.15). Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat die Gemeinde Orpund somit den Beschwerdeführenden die Hälfte der Parteikosten, ausmachend CHF 2152.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Projektänderung vom 5. Dezember 2024 wird bewilligt. Massgebend sind folgende Pläne (gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 6. Dezember 2024): - Situationsplan im Massstab 1:1500 vom 5. Dezember 2024 - Situationsplan im Massstab 1:500 vom 5. Dezember 2024 - Situationsplan im Massstab 1:100 vom 5. Dezember 2024 - Visualisierung vom 5. Dezember 2024 - Details Pfosten vom 5. Dezember 2024 3. Im Übrigen werden der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 21. Juli 2023 und die Verfügung des AGR vom 11. Juni 2021 bestätigt. 4. Je ein Plansatz der Projektänderung vom 5. Dezember 2024 geht an die Gemeinde Orpund, das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne und das AGR. 5. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von CHF 1000.– zur Bezahlung auf- erlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine sepa- rate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 6. Die Gemeinde Orpund hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von CHF 2152.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 59 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 16/17 BVD 110/2023/135 IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher I.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Orpund, mit Beilagen gemäss Dispositiv-Ziff. III.4, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, mit Beilagen gemäss Dispositiv-Ziff. III.4, einge- schrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), mit Beilagen gemäss Dispositiv-Ziff. III.4, per Kurier - TBA, Fachstelle Langsamverkehr, zur Kenntnis, im Haus Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 17/17