Demgegenüber haben sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde an der Vollzugsempfehlung zur NISV orientiert. Die Zulässigkeit der von der Praxis abweichenden Berechnungsmethode der Beschwerdegegnerin lag nicht auf der Hand und scheint bisher auch noch nicht geklärt worden zu sein. Dies stellt einen besonderen Umstand dar, weshalb auf die Erhebung der Hälfte der Verfahrenskosten verzichtet wird. c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 22 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 26 mit Hinweis auf die Rechtspre- chung.