Nicht relevant ist, dass die Beschwerdegegnerin den Kinderspielplatz vor dem Gebäude A.________ 99 als OMEN bezeichnete, zumal der Anlagegrenzwert bei den bestehenden Spielgeräten ohnehin eingehalten ist. Dass sich während des Beschwerdeverfahrens herausgestellt hat, dass es sich beim Kinderspielplatz nicht um einen raumplanungsrechtlich festgesetzten Kinderspielplatz handelt, hat daher keinen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit und stellt damit keinen besonderen Umstand dar. Demgegenüber haben sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde an der Vollzugsempfehlung zur NISV orientiert.