Wer jedoch in Kenntnis eines ungünstigen Entscheids der angerufenen Instanz in der interessierenden Grundsatzfrage erfolglos Beschwerde führt oder zur möglichen Praxisänderung vorgängig hat Stellung nehmen können, kann keine Kostenermässigung beanspruchen. Dass eine Rechtsfrage neu ist, stellt für sich allein keinen besonderen Umstand dar, da kein Anspruch darauf besteht, ohne Kostenrisiko Beschwerde zu führen.22