Eine Kostenreduktion kann sich rechtfertigen, wenn die Grundsätzlichkeit der zu beurteilenden Fragen die Beschwerdeführung trotz Unterliegens als begründet erscheinen lässt oder – was sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt – das Unterliegen auf eine Praxisänderung oder Präzisierung der Praxis zurückzuführen ist. Wer jedoch in Kenntnis eines ungünstigen Entscheids der angerufenen Instanz in der interessierenden Grundsatzfrage erfolglos Beschwerde führt oder zur möglichen Praxisänderung vorgängig hat Stellung nehmen können, kann keine Kostenermässigung beanspruchen.