b) Zu prüfen bleibt, ob besondere Umstände vorliegen. In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 halten die Beschwerdeführenden zunächst fest, im Falle, dass der Kinderspielplatz der Kita nicht als OMEN qualifiziert werde, hätten sie nicht für die entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen, da allgemein von einer richtigen Angabe seitens der Beschwerdegegnerin im Standortdatenblatt ausgegangen worden sei. Weiter führen sie aus, sie hätten die Vollzugsempfehlung korrekt umgesetzt und interpretiert.