c) Die Beschwerdegegnerin legt nachvollziehbar dar, dass sie das geplante Bauvorhaben mit dem im Standortdatenblatt enthaltenen Antennentyp Ericsson AIR6488 ausführen kann. Daran ändern auch ihre Aussagen im E-Mail vom 17. August 2022 nichts, zumal sie darin lediglich anmerkt, dass der Antennentyp Ericsson AIR 6488 nicht mehr lieferbar sei. Dass sie diesen Antennentyp aber entweder an Lager hat, oder ein solcher an anderer Stelle abgebaut und am Gebäude A.________ 94 wieder angebracht werden kann, erscheint glaubhaft. Damit hat die Beschwerdegegnerin nach wie vor ein hinreichendes Interesse an der Erteilung der Baubewilligung. 6. Kosten