Es sei mithin evident bzw. nachgerade behörden- und gerichtsnotorisch, dass sie über die Antennen verfüge, welche baubehördlich bewilligt worden seien respektive würden. Ob diese Antennen derzeit an Lager seien oder bereits im Mobilfunknetz eingesetzt würden und – sei Letzteres der Fall – durch eine andernorts vorgezogene Modernisierung frei gemacht würden, sei nicht von Rechtsrelevanz. Entscheidend sei einzig, dass sie die streitgegenständliche Mobilfunkanlage wie bewilligt realisieren könne und realisieren werde, was sie hiermit zwecks Schaffung klarer Verhältnisse noch einmal bestätige.