b) Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. September 2023 geltend, sie habe weiterhin ein grosses Interesse an der beantragten Baubewilligung. Sie betreibe seit mehreren Jahrzehnten ein Mobilfunknetz mit Tausenden von Antennenanlagen und verfüge über die hierfür notwendigen Erfahrungen und Ressourcen, namentlich in Bezug auf die Planung und den Unterhalt des Antennenparks. Es sei mithin evident bzw. nachgerade behörden- und gerichtsnotorisch, dass sie über die Antennen verfüge, welche baubehördlich bewilligt worden seien respektive würden.