a) Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, der hier strittige Antennentyp Ericsson AIR6488 sei gemäss einer E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2022 aus einem anderen Verfahren gar nicht mehr lieferbar. Die Beschwerdegegnerin werde daher bei allen noch hängigen Verfahren, in denen der Antennentyp Ericsson AIR6488 bewilligt worden sei, einen Antennenaustausch vornehmen müssen. Es sei daher fraglich, ob die Beschwerdegegnerin noch über ein Interesse an der Fortführung des vorliegenden Verfahrens verfüge. Denn selbst wenn die strittige Baubewilligung geschützt würde, könnte die Beschwerdegegnerin das Bauvorhaben nicht ausführen.