Die von den Vollzugsempfehlungen zur NISV abweichenden Berechnungen seien nicht zu beanstanden. Die Angaben im Zusatzblatt 3 und 4 zu den kritischen vertikalen Senderichtungen seien plausibel. Die Berechnungsmethode der Immissionsprognosen im Standortdatenblatt mit Berücksichtigung des Regenschirmeffekts führe aus seiner Sicht nicht zu einer Unterschätzung der Feldstärke bei der Prognoseberechnung. Es habe in den letzten 24 Jahren keine systematischen Abweichungen bei Abnahmemessungen von Mobilfunk-Basisstationen der Beschwerdegegnerin zu den Anlagen der anderen Mobilfunkbetreiberinnen festgestellt.