Das AUE führt in seiner Stellungnahme vom 17. September 2024 aus, die Beschwerdegegnerin berücksichtige bei der Bestimmung der kritischen vertikalen Senderichtung den Regenschirmeffekt. Diese Berechnungsmethode führe zu anderen kritischen Neigungswinkeln, welche von den Winkelbereichen aus dem Zusatzblatt 2 abweichen könnten. Die Beschwerdegegnerin führe diese abweichenden kritischen Neigungswinkel auch entsprechend im Zusatzblatt 3 zum OKA und im Zusatzblatt 4 zu den OMEN auf. Die Berücksichtigung des Regenschirmeffekts sei eine präzisere mathematische Methode, um die effektiv zu erwartende elektrische Feldstärke an OMEN/OKA zu bestimmen (Immissionsprognose).