Die von den Beschwerdeführenden referenzierte Regelung der Vollzugshilfe beziehe sich auf denjenigen Fall, in dem ein Ort (OMEN oder OKA) sowohl vertikal als auch horizontal direkt in der Hauptstrahlrichtung liege und damit keine Richtungsabschwächung zur Anwendung gelange. Liege der Ort innerhalb des Winkelbereichs, werde dieser auch als kritischer vertikaler Winkelbereich übertragen. Wenn der Ort aber nicht in diesem Winkelbereich liege, also hinter der Antenne oder ausserhalb der horizontalen Hauptstrahlrichtung, ergebe eine Änderung der mechanischen Elevation eine Änderung der Hauptstrahlrichtung, dadurch aber auch eine Winkeländerung ausserhalb der Hauptstrahlrichtung.