Andererseits seien die Differenzen normal bei Anlagen mit mindestens einer Antenne mit mechanischer Elevation und wenn ein oder mehrere berechnete Orte nicht in der horizontalen Hauptstrahlrichtung dieser Antenne(n) mit mechanischer Elevation lägen, jedoch mehr als 10 Prozent Anteil an der Feldstärke und weniger als 15 Dezibel (dB) Richtungsabschwächung aufwiesen. Die von den Beschwerdeführenden referenzierte Regelung der Vollzugshilfe beziehe sich auf denjenigen Fall, in dem ein Ort (OMEN oder OKA) sowohl vertikal als auch horizontal direkt in der Hauptstrahlrichtung liege und damit keine Richtungsabschwächung zur Anwendung gelange.