Die Lage eines raumplanungsrechtlich festgesetzten Kinderspielplatze ist planlich genau und verbindlich definiert. Zudem müssten sämtliche Flächen, die als Kinderspielplatz geeignet wären, inskünftig als OMEN bezeichnet werden, würde auf das Erfordernis der raumplanungsrechtlichen Festsetzung von Kinderspielplätzen verzichtet, da diese Flächen theoretisch als Kinderspielplatz genutzt werden könnten. Schliesslich bildet die Baubewilligungspflicht des Kinderspielplatzes nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4. Standortdatenblatt