Aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV15) können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein raumplanungsrechtlich festgesetzter Kinderspielplatz kann nicht mit einem Kinderspielplatz, der weder in einer Sondernutzungsplanung noch in einer Baubewilligung festgesetzt worden ist, gleichgestellt werden. Die Lage eines raumplanungsrechtlich festgesetzten Kinderspielplatze ist planlich genau und verbindlich definiert.