d) Beim Kinderspielplatz vor dem Gebäude A.________ 99 handelt es sich somit nicht um einen raumplanungsrechtlich festgesetzten Kinderspielplatz gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. b NISV. Entsprechend ist er auch nicht als OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV zu qualifizieren. Der fragliche Spielplatz ist als OKA zu betrachten und muss den Immissionsgrenzwert einhalten. Dieser wird gemäss Angaben des AUE überall deutlich eingehalten. Die Berechnungen des AUE zeigen ausserdem, dass beim Spielgerät, das am nächsten zur Mobilfunkanlage steht, der Anlagegrenzwert eingehalten wird. Gemäss AUE gilt dies überdies auch für den von den Beschwerdeführenden berechneten Punkt.14