Die Behörde kann in begründeten Fällen auch öffentliche Kinderspielplätze als OMEN bezeichnen, welche nicht raumplanungsrechtlich festgesetzt sind, jedoch dauernden Bestand am gleichen Ort haben. Dies kommt beispielsweise bei öffentlichen Parkanlagen in Frage, in denen ohne formelle planungsrechtliche Festsetzung ein Kinderspielplatz seit jeher vorhanden ist und genutzt wird.11 Der von den Beschwerdeführenden erwähnte Kinderspielplatz befindet sich vor dem Gebäude A.________ 99 auf der Parzelle Biel Grundbuchblatt Nr. K.________. Dieser Teil der Parzelle liegt gemäss Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) in der