c) Gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. b NISV sind nur öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze als OMEN zu qualifizieren, was voraussetzt, dass in einer Sondernutzungsplanung oder einer Baubewilligung der Zweck als Kinderspielplatz festgesetzt wurde.10 Dies ist in der Regel nicht gegeben für Bereiche und Geräte auf Privatgrundstücken, die dem Spiel von Kindern dienen. Die Behörde kann in begründeten Fällen auch öffentliche Kinderspielplätze als OMEN bezeichnen, welche nicht raumplanungsrechtlich festgesetzt sind, jedoch dauernden Bestand am gleichen Ort haben.