Hier liege eine Ungleichbehandlung vor, welche die in der Bundesverfassung (Art. 8 BV9) verankerte Rechtsgleichheit in klarer Weise verletze. Da es sich um einen grösseren Kinderspielplatz handle, stelle sich die Frage, ob nicht eine Baubewilligung hierfür nötig sei. Mit einer nachträglich von der BVD verlangten Baubewilligung für den Kinderspielplatz der «Kita B.________» würde die Ungleichbehandlung behoben.