Seien genügend Plätze vorhanden, könnten auch externe Kinder berücksichtigt werden. Dementsprechend habe der Kinderspielplatz den Charakter einer öffentlichen Einrichtung. Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, es mache den Anschein, dass Kinder, die sich auf öffentlichen oder privaten raumplanerisch festgesetzten Kinderspielplätzen aufhielten, die gemäss NISV als OMEN gälten, privilegierter seien oder mehr Schutz benötigten als Kinder auf Kinderspielplätzen ohne Baubewilligung, wie auf dem besagten Spielplatz. Hier liege eine Ungleichbehandlung vor, welche die in der Bundesverfassung (Art. 8 BV9) verankerte Rechtsgleichheit in klarer Weise verletze.