Hier liege also ganz klar eine Überschreitung des Anlagegrenzwertes vor. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass der auf dem beiliegenden Situationsplan kolorierte östliche Teil des Spielplatzes Werte über dem Anlagegrenzwert aufweise. In Ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 führen sie weiter aus, der Kinderspielplatz und die Räumlichkeiten der Kita am A.________ 99 gehörten zur Kita des J.________ am A.________ 84. Gemäss www.kinderkrippen-online.ch würden in dieser Kita Kinder von Mitarbeitenden des J.________ aufgenommen. Seien genügend Plätze vorhanden, könnten auch externe Kinder berücksichtigt werden.