a) Sodann halten die Beschwerdeführenden fest, wie die Berechnungstabelle und der Situationsplan in der Beilage zeigten, lägen die Feldstärkewerte auf dem Spielplatz der Kita nicht durchgehend unter dem Anlagegrenzwert von 5.00 V/m. Von ihnen sei ein neues OMEN auf dem Spielplatz berechnet worden. Im gleichen Horizontalwinkel wie das berechnete OMEN bleibend, sei es um drei Meter in Richtung der geplanten 5G-Mobilfunkanlage verschoben. Der Feldstärkewert an dem von ihnen neu berechneten OMEN auf dem Spielplatz betrage 5.05 V/m. Hier liege also ganz klar eine Überschreitung des Anlagegrenzwertes vor.