c) Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid in Erwägung 3.5 ausführlich mit dem Immissionsschutz und in Erwägung 3.6 mit den einzelnen Rügen der Einsprechenden auseinander. In Erwägung 3.6 Ziffer 4.3 geht sie sodann unter Verweis auf den Fachbericht Immissionsschutz vom 20. September 2019 der Abteilung Immissionsschutz des beco auf die Mängel im Standortdatenblatt und somit auf die Rügen der Einsprechenden bezüglich der Fehler im Standortdatenblatt sowie der Auswahl der OMEN ein. Daraus ergeben sich die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.