a) Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zur Begründung führen sie aus, die Baubewilligungsbehörde habe am 28. Januar 2020 einen Nachtrag und am 27. Mai 2020 Schlussbemerkungen von ihnen erhalten, in denen die Überschreitung des Anlagegrenzwertes auf dem Spielplatz der Kita beanstandet worden sei. Die Baubewilligungsbehörde sei in ihrem Bauentscheid auf diese Überschreitung des Anlagegrenzwertes nicht eingegangen. Der genannte Nachtrag vom 28. Januar 2020 werde im Entscheid mit keinem Wort erwähnt.