c) Die Beschwerdeführenden wohnen am F.________weg 10A. Der Wohnort der Beschwerdeführenden ist rund 310.00 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt und liegt somit innerhalb des Einspracheperimeters von 1234.86 m. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden ist daher zu bejahen. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör