Andererseits beträgt die Gebäudefläche des geplanten Mehrfamilienhauses gemäss dem Prüfbericht zur Kontrolle des Energienachweises vom 22. Februar 202319 lediglich 205.63 m2, womit das Bauvorhaben aufgrund dessen Grösse ohnehin von der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie befreit wäre. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich somit ebenfalls als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG20). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21).